Was Sie beim Kauf einer Immobilie auf Mallorca beachten sollten:
Vor Vertragsabschluß:
- Prüfen sie die
Eigentumsverhältnisse durch Vorlage der Kaufurkunde (Escritura Puplica) oder
einem Auszug (Nota Imformativa Simple) aus dem Eigentumsregister (Registro
de la Prophidad). In dem Grundbuchauszug können sie auch ersehen wer als
Eigentümer eingetragen ist und ob Belastungen und rechte Dritter eingetragen
sind. Beim Kauf von bebauten Grundstücken, müssen Sie darauf achten, dass
das Gebäude im Grundbuch eingetragen ist.
- Verlangen sie eine
Quittung über die Bezahlung der Grundsteuer (IBI), da die Belastung der
Steuer auf der Immobilie liegt und diese beim Kauf an Sie über geht.
- Lassen sie sich eine
Berechnung der Wertzuwachssteuer (Impuesto Municipal sobre el Ingremento de
Valor de los Terrenos de Naturaleza Urbana) geben.
- Überprüfen sie, ob
der Eigentümer einen Stromvertrag auf seinen Namen mit dem Stromversorger
Gesa hat. Dies geschieht am besten, indem Sie sich eine aktuelle Rechnung
vorlegen lassen. In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu wissen, dass die
Gesa keine Lieferverträge für illegale Bauten abschließt. An dieser Tatsache
ändert auch ein Weiterverkauf der Immobilie nichts.
Privatrechtliche Kaufverträge oder Reservierungsvertrag:
Das Eigentum einer
Immobilie auf Mallorca kann durch einen Privatrechtlichen Kaufvertrag
abgeschlossen werden, ohne dass dafür ein notarieller Kaufvertrag nötig ist. Das
Heisst, dass Käufer oder Verkäufer bei Nichteinhaltung dieses Vertrages, die
Erfüllung vor Gericht durchsetzen können und Ansprüche auf Schadensersatz
geltend machen können. Dritten gegenüber kann der Eigentumsnachweis nur durch
eine Eintragung ins Grundbuch erbracht werden. Es empfiehlt sich daher dringend,
auf jeden Fall, einen notariellen Kaufvertrag (Compra y Venta) für den Kauf
Ihrer Mallorca Immobilie abzuschliessen.
Der Abschluss eines
privatrechtlichen Kaufvertrages oder eines Optionsvertrages ist üblicherweise
mit einer Anzahlung von 10% auf den vereinbarten Kaufpreis verbunden. Dies
empfiehlt sich , wenn aus irgend welchen Gründen , zwischen Kaufabsicht und
notarieller Beurkundung eine größere Zeitspanne liegt, oder der Käufer großen
Wert auf eine feste Verpflichtung des Verkäufers legt. Dieser ist laut Gesetz (Codigo
Civil) nämlich verpflichtet, bei Nichterfüllung des Vertrages, den doppelten
Betrag, also 20% an den Käufer zurück zu zahlen. Für den Fall, dass der Käufer
seine Pflicht nicht erfüllt, verliert er seine Anzahlung von 10 %.
Die öffentliche Kaufurkunde ( Escritura Puplica)
Dieser, vor einem Notar
geschlossene Kaufvertrag für eine Immobilie auf Mallorca, ist notwendig für die
Eintragung in das spanische Eigentumsregister. Der Notar holt vorab einen
Grundbuchauszug vom Eigentumsregister um festzustellen, ob der Verkäufer als
Eigentümer eingetragen ist. Anschließend sendet er alle wesentlichen Daten der
zu entrichtenden Kaufurkunde an das Register zurück und löst damit eine
Eintragungssperre aus. Das heißt, dass Andere zum gleichen oder späteren
Zeitpunkt errichtete Kaufverträge für diese Immobilie nicht mehr
eintragungsfähig sind. Durch diese simple aber wirkungsvolle Methode, erübrigt
sich die in Deutschland übliche Notar-Anderkonto und der Kaufpreis wird sofort
beim Abschluss des Vertrages vom Käufer an den Verkäufer gezahlt.
Kosten beim Erwerb von Immobilien auf Malloca
Kosten für den Käufer in % vom Kaufpreis
- 7% Erwerbssteuer auf
den eingetragenen Kaufpreis für Wohnimmobilien wie Häuser, Villen, Wohnungen
oder Fincas. Die Steuer wird beim Erstverkauf vom Bauträger oder
Bauunternehmer als IVA bezeichnet und ist nichts anderes als die spanische
Mehrwertsteuer, die hier die Steuer für die Eigentumsübertragung ersetzt.
Der Steuersatz gilt auch für unbebaute Grundstücke, allerdings nur, wenn
bereits eine gültige Baugenehmigung vorliegt. Zusätzlich muss mit dem
Kaufvertrag eine Neubauerklärung für ein Gebäude im Bau (declaration de obra
nueva en construction) errichtet werden, damit das Gebäude ebenfalls gleich
im Grundbuch eingetragen werden kann. Die spätere Fertigstellung ist dann
mit einer weiteren notariellen Urkunde zu bestätigen. Unbebaute Grundstücke
für die noch keine Baugenehmigung vorliegt, ist ein Steuersatz von 16%
festgelegt. Eine Maßnahme der Behörde um Spekulationen mit baufreien
Grundstücken weniger attraktiv zu machen.
- 3% Erwerbskosten
(zirka) auf den eingetragenen Kaufpreis. Sie setzen sich aus den Kosten für
den Notar, Eintragung ins Grundbuch, Stempelsteuer, Kosten für Gestoria usw.
zusammen. Die einzelnen Kosten werden zum Teil aus Kostentabellen entnommen,
daher ist eine genaue Festlegung schwierig. Der angegebene Prozentsatz
stellt aber meist den Höchstsatz dar.
- Gemeindliche
Wertzuwachssteuer (Plusvalia) Diese Steuer wird von der Gemeinde erhoben und
zwar auf einen von der Gemeinde festgelegten Prozentsatz vom Katasterwert
des Grundstückes der meist im Vergleich zum Marktwert sehr niedrig ist.
Wenn es im Kaufvertrag nicht anders festgelegt wird, ist die Plusvalia vom
Verkäufer zu zahlen.